III Dokmentation und Datensätze

Staatenwelten

Deutscher Bund (1820-1865)

 

Gebiet

Der 1815 durch die Wiener Kongressakte begründete Deutsche Bund liegt in Mitteleuropa. Er grenzt im Norden an die Nordsee, das dänische Herzogtum Schleswig und die Ostsee, im Osten an die - mit Ausnahme der Jahre 1848-1851 - nicht zum Deutschen Bund gehörenden preußischen Provinzen Westpreußen und Posen, das in Personalunion mit Russland verbundene Königreich Polen, die Freie Stadt Krakau sowie die nicht zum Bund gehörenden transleithanischen österreichischen Gebiete Galizien, Ungarn und Kroatien, im Süden an das Adriatische Meer, den nicht zum Bund zählenden südlichen Teil der Markgrafschaft Istrien, das österreichische Lombardo-Venetien und die Schweiz, im Westen an Frankreich und die Niederlande.
Im Jahre 1820 hat der Staatenbund 41 Mitglieder, wobei das Kaisertum Österreich nur mit den Gebieten, welche vor 1806 zum Heiligen Römischen Reich gehörten und Preußen nur mit seinen westlichen und mittleren Provinzen vertreten sind. Zudem gehören zum Deutschen Bund die Königreiche Bayern, Sachsen, Hannover und Württemberg, das Kurfürstentum Hessen, die Großherzogtümer Baden, Hessen-Darmstadt, Mecklenburg-Schwerin, Mecklenburg-Strelitz, Oldenburg, Luxemburg und Sachsen-Weimar-Eisenach, die Herzogtümer Sachsen-Gotha-Altenburg, Sachsen-Meiningen, Sachsen-Hildburghausen, Sachsen-Coburg-Saalfeld, Braunschweig, Nassau, Anhalt-Bernburg, Anhalt-Dessau, Anhalt-Köthen sowie die in Personalunion vereinigten und daher als Einheit gerechneten Herzogtümer Holstein und Lauenburg, die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen, Hohenzollern-Sigmaringen, Liechtenstein, Reuß ältere Linie (Reuß-Greiz), Reuß-Schleiz, Reuß-Lobenstein, Reuß-Ebersdorf, Waldeck, Schwarzburg-Sondershausen, Schwarzburg-Rudolstadt, Lippe-Detmold und Schaumburg-Lippe, die Landgrafschaft Hessen-Homburg sowie die Freien Städte Lübeck, Frankfurt, Bremen und Hamburg.
Vertreten werden die Mitgliedsstaaten durch die souveränen deutschen Fürsten und die Repräsentanten der Freien Städte sowie den britischen König für Hannover, den dänischen König für Holstein und Lauenburg sowie den niederländischen König für Luxemburg. Höchstes Organ des Deutschen Bundes ist die Bundesversammlung, auch Bundestag genannt, die ihren Sitz in Frankfurt am Main hat. Von Juli 1866 bis zu ihrer Auflösung einen Monat später befindet sich der Sitz der Bundesversammlung in Augsburg.

 

Geographie/Topographie

Für den Deutschen Bund wird 1815 eine Fläche von 11.463 Quadratmeilen angegeben. Der GIS-Wert für 1820 beträgt 630.767km². Mit dem Tausch der westlichen Hälfte Luxemburgs gegen Limburg 1839 verringert sich die Gesamtfläche um 26 Quadratmeilen bzw. 2.324km² (GIS-Wert). Der Süden des Bundesgebiets ist weitaus gebirgiger als der Norden, der zum Großteil der Norddeutschen Tiefebene angehört. Die zwei wichtigsten Gebirgssysteme sind die Alpen und das deutsche Mittelgebirge. Höchste Erhebung ist der 3.902m hohe Ortler in den Alpen Südtirols.
Nordsee und Ostsee befinden sich an der nördlichen Grenze des Deutschen Bunds, das Adriatische Meer an der südlichen Grenze. Innerhalb des Bundesgebiets fließen rund 500 Flüsse die zum Großteil den Stromgebieten von Donau, Rhein, Weser, Elbe und Oder angehören. Größere Binnenseen gibt es nur in Süd- und in Norddeutschland, in Mitteldeutschland fehlen sie fast gänzlich. Der größte Binnensee ist der Bodensee im Süden des Bundesgebiets. Das Klima ist im Durchschnitt gemäßigt.

 

Vorgeschichte

Im ersten Pariser Frieden vom 30. Mai 1814, der das vorläufige Ende der Napoleonischen Kriege besiegelte, vereinbarten die Siegermächte Großbritannien, Österreich, Preußen und Russland, die souveränen deutschen Staaten durch ein "föderatives Band" zu vereinen. Weder sollte das 1806 aufgelöste Heilige Römische Reich wiederhergestellt, noch die durch den Rheinbund erlangte Souveränität der Staaten beschnitten werden. Einen solchen Staatenbund zustande zu bringen war eine der Hauptaufgaben des von September 1814 bis Juni 1815 in Wien tagenden Kongresses, an dem Delegierte aller europäischen Mächte mit Ausnahme der Türkei teilnahmen.
Österreich, Preußen, Hannover, Bayern und Württemberg berieten zunächst allein im Deutschen Komitee Grundlagen einer Bundesverfassung. Nach einer Protestnote der so genannten mindermächtigen Staaten und dem Austritt Württembergs, begannen im Frühjahr 1815 schließlich gemeinsame und gleichberechtigte Beratungen aller deutschen Staaten um die künftige Bundesverfassung. Lediglich Baden und Württemberg blieben den Konferenzen fern.
Am 8. Juni 1815 nahmen schließlich die Regierungen der deutschen Staaten die aus 20 Artikeln bestehende Bundesakte an. Die ersten elf Artikel der Bundesakte waren Teil der Wiener Kongressakte vom 9. Juni 1815. Die Unterzeichnerstaaten, neben Preußen und Österreich sechs weitere europäische Großmächte (Großbritannien, Russland, Spanien, Portugal Schweden und Frankreich), firmierten somit als Garantiemächte des Deutschen Bundes. Lediglich der Papst erkannte die Bundesakte nicht an, da sie in Widerspruch zu der von ihm geforderten Wiederherstellung der 1803 säkularisierten geistlichen deutschen Fürstentümer stand.
Die Wiener Schlußakte vom 15. Mai 1820 ergänzte die Bundesakte und gab der Verfassung mit der Kodifizierung des Bundesrechts die endgültige Form. Die Schaffung des Deutschen Bundes bedeutete eine Enttäuschung für alle, die sich als Ergebnis des jahrelangen Kampfes gegen Napoleon die nationale Einheit und die Verwirklichung liberaler Grundsätze erhofft hatten.

 

Aufbau und Struktur

Der Deutsche Bund ist ein Zusammenschluss der souveränen deutschen Fürsten und Freien Städte zu einem "unauflöslichen" Staatenbund zur Erhaltung ihrer inneren und äußeren Sicherheit. Durch die Wiener Schlussakte vom 15. Mai 1820 erhält der Deutsche Bund seine endgültige Gestalt. Im Frankfurter Territorialrezess vom 20. Juli 1819, dem Frankreich am 20. Oktober 1820 beitritt, werden die externen und internen Grenzen des Bundes fixiert.
Einziges Organ des Bundes ist die Bundesversammlung, auch Bundestag genannt. Sie tagt im Frankfurter Palais Thurn und Taxis und ist ein ständiger Gesandtenkongress, in dem Österreich den Vorsitz führt. Im Plenum des Bundestages, das nur äußerst selten bei Beschlüssen über die Bundesakte oder die organischen Bundeseinrichtungen zusammentritt, ist ein einstimmiges Votum notwendig.
Alle laufenden Geschäfte besorgt der "Engere Rat", der zumeist wöchentlich tagt und bei dem die einfache Mehrheit entscheidet. Im Plenum hat jeder Bundesstaat, mit Ausnahme der Fürstentümer Reuß jüngere Linie, mindestens eine Stimme, die größeren Staaten haben bis zu vier Stimmen. Im "Engeren Rat" verfügen die elf größeren Staaten über je eine "Virilstimme" (Einzelstimme), die übrigen Staaten besitzen zusammen sechs "Kuriatsstimmen" (gemeinsame Stimme, die nur geschlossen abgegeben werden darf).
Die in der Bundesmatrikel festgelegte finanzielle Beteiligung der Staaten an den laufenden Kosten richtet sich nach der für das Jahr 1818 angegebenen Einwohnerzahl der Mitgliedstaaten. Sie wird lediglich bei Gebietsveränderungen, nicht bei natürlicher Bevölkerungszunahme revidiert.
Die Gliedstaaten sind trotz ihrer rechtlich garantierten Souveränität an die Mehrheitsbeschlüsse des Bundestags gebunden. Die Mittel- und Kleinstaaten können Preußen und Österreich zwar theoretisch majorisieren, praktisch ist jedoch die Funktionsfähigkeit des Deutschen Bundes von der Zusammenarbeit beider Großmächte abhängig. Die Einrichtung eines Bundesgerichtes scheitert, auch kommt keine bundesweite Wirtschafts-, Steuer- oder Verkehrsgesetzgebung zustande. Eine Ausnahme bildet das Allgemeine Handelsgesetzbuch von 1863.
Die Revolution von 1848/49 sucht den Deutschen Bund in einen nationalen Bundesstaat umzuwandeln. Der Bundestag tritt seine Befugnisse an den Reichsverweser ab und wird am 28. Juni 1848 aufgelöst. Nach dem Fehlschlagen der Revolution stellt Österreich, zunächst gegen den Willen Preußens, im Sommer 1850 den Bundestag wieder her.
Die Folgezeit ist vom Ringen beider Mächte um die Hegemonie in Deutschland geprägt. Daher schlagen alle Versuche einer Reform der Bundesverfassung fehl. Der Deutsche Bund zerbricht, als Österreich am 14. Juni 1866 wegen des Konflikts in Schleswig-Holstein und dem anti-österreichischen preußischen Reformplan die Bundesexekution gegen Preußen durchsetzt und Preußen daraufhin den Bundesvertrag für "gebrochen und erloschen" erklärt. Der Deutsche Krieg spaltet den Deutschen Bund.

 

Mitgliedschaft

Zusammen mit den nachträglich beigetretenen Staaten Württemberg (1.9.1815), Baden (26.7.1815), und Hessen-Homburg (7.7.1817) zählt der Deutsche Bund zu Beginn 41 Mitglieder, wobei die reußischen Fürstentümer der jüngeren Linie als getrennte souveräne Staaten gezählt sind. Werden sie als Einheit betrachtet, ergibt sich die - ebenfalls in der Literatur gebräuchliche - Zahl 39.
Nach Vereinigung des Fürstentums Reuß-Lobenstein mit Reuß-Ebersdorf zum Fürstentum Reuß-Lobenstein und Ebersdorf verringert sich zwar die Zahl der Mitglieder auf 40, nicht aber die Stimmenverteilung im Plenum des Bundestags, da die Staaten Reuß jüngere Linie dort als einzige nicht über je eine eigene Stimme verfügen, sondern von Beginn an eine gemeinsame Stimme "Reuß jüngere Linie" inne hatten.
Ab 1825 gehört auch die innerhalb des oldenburgischen Staatsgebiets gelegene Herrschaft Kniphausen zum Deutschen Bund, da sie von Oldenburg mit verwaltet wird.
Mit dem Tod des Herzogs von Sachsen-Gotha-Altenburg 1825 erlischt auch dessen Stimme im Plenum der Bundesversammlung und die Zahl der Mitglieder verringert sich auf 39. Die Gebiete der Herzogtümer Sachsen-Gotha-Altenburg, Sachsen-Hildburghausen und Sachsen-Coburg-Saalfeld werden aufgeteilt, die Staaten Sachsen-Altenburg und Sachsen-Coburg und Gotha entstehen neu, Sachsen-Meiningen verdoppelt sein Gebiet.
1839 wird der größere Teil Luxemburgs dem neu gegründeten Königreich Belgien zugesprochen. Für die an Belgien abgetretenen Gebiete wird die niederländische Provinz Limburg Mitglied des Deutschen Bundes. Da Limburg in Personalunion mit Luxemburg verbunden ist und beide im Plenum eine gemeinsame Stimme führen, verändert sich die Zahl der Mitglieder nicht.
Mit der Abdankung des Fürsten von Reuß-Lobenstein und Ebersdorf zugunsten von Reuß-Schleiz im Jahre 1848 verringert sich die Mitgliederzahl auf 38.
1848 werden zwar fünf Schleswiger Abgeordnete für die Nationalversammlung zugelassen, eine förmliche Aufnahme des Herzogtums Schleswig in den Deutschen Bund vermeidet das Gremium aber aus Rücksicht auf den drohenden Interventionskrieg mit Dänemark. Von 1848 bis 1851 gehören die preußischen Provinzen Ostpreußen und Westpreußen - vorübergehend als Provinz Preußen vereint - sowie Posen ebenfalls dem Deutschen Bund an, was lediglich hinsichtlich der preußischen Beiträge eine Veränderung mit sich bringt. Die Provinz Posen wird allerdings nur für die Gebietsteile mit überwiegend deutscher Bevölkerung aufgenommen, die westlich einer mehrmals verschobenen Demarkationslinie lagen.
1849 verzichten die Fürstentümer Hohenzollern-Hechingen und Hohenzollern-Sigmaringen zugunsten Preußens auf ihre Souveränität; die Zahl der Bundesmitglieder verringert sich dadurch auf 36.
1853 endet die Anhalt-Köthener Mitgliedschaft mit Errichtung des Staates Anhalt-Dessau-Köthen, und 1863 auch die Anhalt-Bernburger Mitgliedschaft mit Zusammenlegung der anhaltischen Fürstentümer zu einem gemeinsamen Fürstentum Anhalt. Zum Ende des Deutschen Bundes im Jahre 1866 liegt die Zahl der Mitglieder bei 34.

 

Militärorganisation

Am 9. April 1821 werden durch ein "Bundesgesetz über die Kriegsverfassung des Deutschen Bundes" ein zehn Armeekorps umfassendes Heer mit rund 550.000 Mann aufgebaut und Bundesfestungen errichtet. Österreich und Preußen stellen je drei Korps, Bayern ein Korps, drei weitere Korps sind gemischt. Die Stärke der aufzubringenden Kontingente wird nach der Bevölkerungszahl von 1818 festgesetzt und beträgt 1%, der Ersatz 0,5%.
Die einzigen ständigen militärischen Einrichtungen des Deutschen Bundes sind die fünf Bundesfestungen: Mainz, Luxemburg und Landau werden bereits 1815 zu Bundesfestungen bestimmt, Rastatt und Ulm werden ab 1841/42 durch Bundesbeschlüsse neu errichtet. Ihre Anlage ausschließlich an der Westgrenze wird damit begründet, dass nur ein Krieg mit Frankreich wahrscheinlich sei. Im Vertrag von Gastein 1865 vereinbaren Österreich und Preußen zwar auch in Rendsburg eine Festung gegen Dänemark zu errichten, der Beschluss wird aber nicht mehr umgesetzt. Die Bundesfestungen sind dem Bund unter Einschränkung der betreffenden Landessouveränität direkt unterstellt. An ihrer Spitze steht ein Gouverneur als oberster militärischer Befehlshaber und ein Kommandant als Leiter des Truppendienstes, beide von dem die Besatzung stellenden Einzelstaat ernannt. Im Kriegsfall unterstehen die Gouverneure dem ad hoc bestellten Bundesoberfeldherrn. Die Kosten für die Bundesfestungen, die Eigentum des Bundes sind, haben die Gliedstaaten durch Matrikularbeiträge zu decken.
Das Militär kommt sowohl bei der Bundesexekution, als auch bei der Bundesintervention zum Einsatz. Mit der Bundesexekution wird gegen die Regierung eines Gliedstaates vorgegangen, der die Bundestreue verletzt. Durch Suspension der Regierungsgewalt des Landesherrn, Absetzung des Ministeriums oder Übernahme der vollen Regierungsgewalt durch den Exekutionskommissar soll das Land bzw. seine Regierung zur Einhaltung der Bundespflichten angehalten werden. Die Bundesexekution kommt in Braunschweig 1830, gegen Frankfurt 1834 und gegen Dänemark (wegen Schleswig-Holstein) 1864 zur Anwendung. Die Bundesintervention hingegen ist eine den Mitgliedsstaaten zur Abwehr innerer Unruhen erwiesene Bundeshilfe, die bei "Widersetzlichkeit der Untertanen", "Verbreitung aufrührerischer Bewegungen" oder Aufruhr gewährt wird, egal ob erbeten oder nicht. Ihr Ziel ist die Wiederherstellung des normalen Verfassungszustandes. Die Bundesintervention wird u.a. in Luxemburg 1830-1839, in Kurhessen und Schleswig-Holstein 1850-52 auf Antrag durchgeführt; nach dem Sturm auf die Hauptwache in Frankfurt 1833 aber auch ohne Hilfesuchen des Senats der Stadt Frankfurt.

 

Bevölkerung

Für den Deutschen Bund errechnet sich auf Basis der Bevölkerungszahlen der Mitgliedstaaten für 1820 eine Gesamtbevölkerungszahl von 32.078.963 (GIS-Wert). Bis 1865 hat sich die Zahl um 48% auf 47.366.723 gesteigert.1858 leben rund 72% der Bevölkerung auf dem Land. Nach der Bundesmatrikel von 1816 zählt die Bundeshauptstadt Frankfurt 47.850 Einwohner, bis 1864 hat sich die Bevölkerungszahl auf 92.244 verdoppelt.
Hinsichtlich der Konfession leben im Deutschen Bund 1858 rund 22 Millionen Protestanten, 12 Millionen Katholiken und 63.000 Juden. Prozentual ergibt dies einen Anteil von 63% Protestanten, 36% Katholiken, und 1% Juden.

 

Territoriale Entwicklung ab 1866/Kulturerbe

Nach der Niederlage Österreichs und seiner Verbündeten in der Schlacht bei Königgrätz am 3. Juli 1866 - und damit im Deutschen Krieg - verschiebt sich das machtpolitische Gefüge in Deutschland zugunsten Preußens, das Schleswig und Holstein sowie Kurhessen, Hannover, Nassau und Frankfurt am Main annektiert. Im Prager Friedensvertrag vom 23. August 1866 stimmt Österreich in der so genannten Nikolsburger Klausel der Auflösung des Deutschen Bundes und einer Neuordnung Deutschlands ohne seine Beteiligung zu.
Indem auch die österreichischen Verbündeten Württemberg, Baden, Bayern, Hessen-Darmstadt, Reuß-Greiz, Sachsen und Sachsen-Meiningen in gesonderten Friedensverträgen mit Preußen der Nikolsburger Klausel beitreten, machen sie den Weg für eine politische Neuordnung Deutschlands unter preußischer Führung frei. An die Stelle des Deutschen Bundes tritt zunächst der Norddeutsche Bund - eine Vereinigung der norddeutschen Staaten unter preußischer Hegemonie.
Vom Sitz der Bundesversammlung, dem Palais Thurn und Taxis, ist heute nur das Portal mit den Pavillons und dem Familienwappen erhalten geblieben, wohingegen die ebenfalls zerstörte Paulskirche als Sitz der Nationalversammlung 1848/49 nach dem Zweiten Weltkrieg als Traditionsstätte des deutschen Parlamentarismus wieder aufgebaut wird. Die ehemaligen Bundesfestungen Rastatt und Ulm sind die einzigen vollständigen Neubauten des Deutschen Bundes. Während Rastatt nach dem Ersten Weltkrieg komplett geschleift wird, sind von der Ulmer Festungsanlage noch große Teile vorhanden. Von den alten Bundesfestungen ist lediglich Mainz gut erhalten. Nach Auflösung des Deutschen Bundes wurde die Festung von Preußen weiter genutzt.

 

Verwendete Literatur